Ist der Urlaub versaut, wenn das eigene Porsche Cabrio mutwillig zugeparkt wurde und man deshalb mit dem BMW 3er Zweitwagen aufbrechen muss? Mit dieser etwas kuriosen Frage mussten sich in den letzten Jahren ein Amtsgericht, ein Landgericht und zuletzt sogar der Bundesgerichtshof beschäftigen: Eine Frau aus Leipzig hatte geklagt, weil ihr Porsche 911 Turbo S Cabrio in einer mit voller Absicht blockierten Garage stand und deshalb nicht für die Fahrt an den Gardasee genutzt werden konnte. Ihrer Meinung nach rechtfertigte dies eine Entschädigung von 175 Euro pro Tag und mithin eine Schadenssumme von insgesamt 2.450 Euro.
Wie schon die Richter an Amts- und Landgericht kamen nun auch die Richter am BGH zu einem anderen Ergebnis: Die Fahrt in den Urlaub mit einem BMW 3er Touring ist aus juristischer Sicht “zumutbar” und rechtfertigt keinen Anspruch auf Entschädigung. Die von der Frau vorgebrachten Argumente, nämlich ihre höhere Wertschätzung für den Porsche, die aus dem anderen Fahrgefühl und dem höheren Prestige resultierten und so ihren individuellen Genuss erhöhten, mache die Nutzung des zur Verfügung stehenden Zweitwagens nicht “unzumutbar”.
Juristisch interessant ist dabei, dass die Blockade der Garageneinfahrt durchaus rechtswidrig ist – entscheidend für einen möglichen Schadensersatz ist aber das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens, und den sehen die Richter durch die Nutzbarkeit des vorhandenen Zweitwagens nicht gegeben. Hätte die Frau also keinen Zweitwagen gehabt und hätte sich deshalb ein Fahrzeug mieten müssen, hätte sie diese Kosten wohl durchaus einklagen können. Spannend wäre dann gewesen, ob die erheblich höheren Mietkosten für ein Porsche 911 Turbo S Cabrio oder doch “nur” die für ein anderes zumutbares Fahrzeug einklagbar gewesen wären.
Doch so klar die Rechtsprechung bezogen auf eine finanzielle Entschädigung und die generelle “Zumutbarkeit” eines BMW 3er Touring auch sein mag: Viele Auto-Liebhaber können die Klage der Frau sicherlich nachvollziehen, denn wer sich bereits seit einiger Zeit auf den Urlaub mit dem eigenen Porsche 911 Turbo S Cabrio freut, kann bei der Nutzung eines wesentlich gewöhnlicheren Fahrzeugs sicher nicht die gleiche Freude empfinden.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 35/22 kann samt Begründung direkt beim BGH nachgelesen werden.
(Foto: Porsche)