BMW hat sich mit der Staatsanwaltschaft München auf die Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 8 Millionen Euro geeinigt. Dabei wird klar gesagt, dass es sich um eine Strafzahlung für ungenügende Qualitätssicherungs-Maßnahmen handelt – und nicht um eine Strafe für bewusste Manipulationen durch die falsche Software, die auf einer vierstelligen Zahl von Fahrzeugen mit Triturbo-Diesel aufgespielt wurde. In der Amtssprache ist von einer “fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung” die Rede.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Mitteilung bestätigt, war die falsche Software weder illegal noch zur Täuschung geeignet, weshalb eine absichtliche Installation für BMW keinerlei Sinn ergeben würde. Die Staatsanwaltschaft folgt damit der Argumentation von BMW: Die Software war nicht zur Manipulation geeignet, wurde nicht mit Absicht aufgespielt und ist daher nicht ansatzweise mit den illegalen und auf bessere Prüfstands-Werte fokussierten Software-Lösungen bei anderen Herstellern vergleichbar.
Vom im Raum stehenden Vorwurf des Betrugs spricht die Staatsanwaltschaft BMW ausdrücklich frei:
Die Staatsanwaltschaft München I hat seit Anfang 2018 gegen unbekannte Mitarbeiter der BMW AG im Zusammenhang mit prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Modellreihen M550xd und 750xd ermittelt. Prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen bezeichnen Mechanismen, die dazu führen, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand anders arbeitet als im realen Straßenverkehr und dass die geltenden NOX–Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden. In dem Ermittlungsverfahren ging es insoweit insbesondere um mögliche Betrugstaten zu Lasten der Käufer der betroffenen Fahrzeuge.
Die umfangreichen Ermittlungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten und Ermittlungsmaßnahmen im europäischen Ausland umfassten, ergaben weder Nachweise dafür, dass bei den Modellreihen tatsächlich prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen verbaut wären, noch, dass Mitarbeiter der BMW AG vorsätzlich gehandelt hätten. Der Vorwurf des Betruges hat sich insoweit nicht bestätigt.
In den weiteren Ausführungen wird festgestellt, dass der Fehler nur durch eine ungenügende Qualitätssicherung passieren konnte. Erst im Zuge der Aufarbeitung des Fehlers hat die BMW Group ihre internen Prozesse so verbessert, dass Wiederholungen nicht möglich sind. Die fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 130 Abs. 1 OWiG. Trotz der Ordnungswidrigkeit ist für die Staatsanwaltschaft klar: “Spezifische gesetzliche oder sonstige Vorschriften wurden von der BMW AG allerdings nicht missachtet.”
Wie die Summe von 8,5 Millionen Euro zustandekommt, erklärt die Staatsanwaltschaft ebenfalls ausführlich:
Mit dem Bußgeld werden die – ggf. auch nur mittelbaren – Vorteile abgeschöpft, die das Unternehmen aus ersparten Aufwendungen mutmaßlich gezogen hat. Zugunsten des Unternehmens wurde dabei gewürdigt, dass es bei der Aufklärung des Sachverhalts vollumfänglich kooperierte und zwischenzeitlich umfangreiche und geeignet erscheinende Qualitätssicherungsmaßnahmen ergriffen hat, weshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein solches Geschehen künftig nicht mehr wiederholen wird.
Der Bußgeldbescheid wurde am 25.02.19 erlassen und ist wegen des bereits erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.